NDTMED Röntgentechnik / XRAY24
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Lieferungen, Leistungen, Service, Wartung, Prüfungen, Medizintechnik, PACS/IT und XRAY24-Shop. Stand: Juni 2026.
NDTMED Röntgentechnik / XRAY24 - Version 2026
AGB für Lieferungen, Leistungen, Service, Wartung, Prüfungen, Medizintechnik, PACS/IT und XRAY24-Shop.
Stand: Juni 2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote, Serviceeinsätze, Wartungen, Prüfungen, Installationen, Beratungen, Schulungen, Software-, PACS-, IT- und Projektleistungen sowie sämtliche sonstigen Vertragsverhältnisse der NDTMED Röntgentechnik und der Marke XRAY24.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge, die über die Internetauftritte, Onlineshops, Kundenportale, Serviceplattformen oder sonstige digitale Angebote von NDTMED Röntgentechnik und XRAY24 angebahnt oder abgeschlossen werden.
Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend:
sowie sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen von NDTMED Röntgentechnik oder XRAY24 betriebenen Domains, Subdomains, Landingpages, Kundenbereiche, Onlineshops, Marktplätze, Serviceportale und sonstigen digitalen Vertriebs- und Kommunikationsplattformen.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Hinweis
Das Angebot von NDTMED Röntgentechnik und XRAY24 richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Freiberufler, medizinische Einrichtungen, Kliniken, Arztpraxen, Tierarztpraxen, Behörden, öffentliche Auftraggeber und sonstige gewerbliche Kunden im Sinne des § 14 BGB.
Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote, Werkleistungen, Dienstleistungen, Wartungen, Reparaturen, Prüfungen, Schulungen, Vermietungen, Leasingvermittlungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen der NDTMED Röntgentechnik / XRAY24 (nachfolgend „NDTMED“).
(2) Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, Freiberufler, medizinische Einrichtungen, Kliniken, Arztpraxen, Tierarztpraxen, Industrieunternehmen, Behörden und sonstige Unternehmer. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote von NDTMED sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden.
(2) Technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler, Preisänderungen sowie Änderungen durch Hersteller bleiben vorbehalten.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware, Leistungserbringung oder Rechnungsstellung durch NDTMED zustande.
(4) Angaben in Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Preislisten, Internetseiten oder Werbematerialien stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar.
(5) Technische Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen und Leistungsdaten entsprechen dem jeweils aktuellen Kenntnisstand und können durch Herstelleränderungen abweichen.
(6) Sonderanfertigungen, kundenspezifische Konfigurationen und individuell beschaffte Waren sind von Stornierung, Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen, sofern keine gesetzlichen Ansprüche entgegenstehen.
(6a) Ein Rücktritt vom Vertrag, eine Stornierung oder Rückgabe vertragsgemäß gelieferter Ware ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDTMED möglich. Es gelten ergänzend die Regelungen des § 9a dieser AGB.
(7) Produktdarstellungen und Preisangaben im Online-Shop stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware, Leistungserbringung oder Rechnungsstellung durch NDTMED zustande.
(7a) Angebote über Leasing-, Mietkauf- oder Finanzierungsmodelle stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Finanzierungspartners. Ein Anspruch auf Abschluss eines Finanzierungsvertrages besteht nicht.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2a) Sofern auf Angebot oder Rechnung ausdrücklich ausgewiesen, gewährt NDTMED 2 % Skonto bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig ausgeglichen sind.
(3) Zahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto von NDTMED als erfolgt.
(4) NDTMED ist berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere bei Erstaufträgen, Sonderanfertigungen, Projektgeschäften, Leasing- oder Mietprojekten sowie bei Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, Inkasso- und Anwaltskosten.
(6) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(7) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(8) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(2) Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Hersteller und Vorlieferanten.
(3) Höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorereignisse, Cyberangriffe, Stromausfälle, behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, Transportstörungen, Lieferengpässe, Arbeitskämpfe, Naturereignisse oder sonstige von NDTMED nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen hierdurch verursachter Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(4) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an das Transportunternehmen, den Spediteur oder den Frachtführer auf den Auftraggeber über.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
(7) Offensichtliche Transportschäden sind unmittelbar bei Anlieferung gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und NDTMED unverzüglich mitzuteilen.
(8) Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(9) Nimmt der Auftraggeber eine vertragsgemäß angebotene Lieferung oder Leistung nicht an, ist NDTMED berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten, Lagerkosten und Aufwendungen gesondert zu berechnen.
(10) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beginnen Lieferfristen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Auftragsklärung, Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen sowie Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
§ 5 Montage, Installation und Inbetriebnahme
(1) Montage-, Installations- und Inbetriebnahmearbeiten erfolgen nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere freier Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagen, ausreichende Stromversorgung, betriebsbereite Infrastruktur, notwendige Netzwerk- und IT-Anbindungen, erforderliche behördliche Genehmigungen und geeignete Arbeitsbedingungen.
(3) Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehraufwendungen, die durch fehlende Voraussetzungen entstehen, werden nach Aufwand berechnet.
(4) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der während der Arbeiten erreichbar ist.
(5) Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Funktionskontrolle. Soweit vereinbart, erfolgt zusätzlich eine Einweisung des Bedienpersonals.
(6) NDTMED ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
§ 5a Abnahme
(1) Werkleistungen, Installationen, PACS-Projekte, Softwareeinrichtungen, Netzwerkinstallationen, Röntgenanlageninstallationen und vergleichbare Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung nutzt oder nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Fertigstellung wesentliche Mängel schriftlich rügt.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 6 Service-, Wartungs- und Prüfleistungen
(1) NDTMED erbringt Service-, Wartungs-, Reparatur-, Konstanzprüfungs-, Abnahmeprüfungs-, STK-, MTK-, Software-, PACS-, IT- und sonstige technische Dienstleistungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsumfang.
(2) Wartungsverträge und Servicevereinbarungen gelten ausschließlich für die darin ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
(3) Nicht enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien, Schäden durch Fremdeinwirkung, Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Schäden durch höhere Gewalt sowie Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten.
(4) Störungen und Serviceeinsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten können gesondert berechnet werden.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Prüffristen einzuhalten.
(6) Werden Wartungen, Sicherheitsprüfungen oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nicht fristgerecht durchgeführt, haftet NDTMED nicht für daraus entstehende Schäden oder Folgeschäden.
(7) Prüfungen, Messungen, Konstanzprüfungen, STK, MTK, Abnahmeprüfungen und vergleichbare Leistungen stellen eine Momentaufnahme des technischen Zustands zum Zeitpunkt der Prüfung dar. Eine Gewähr für die zukünftige Funktionsfähigkeit oder den zukünftigen technischen Zustand des Prüfgegenstandes wird nicht übernommen.
(8) Der Auftraggeber bleibt Betreiber im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Durchführung vorgeschriebener Prüfungen, Wartungen, Dokumentationen und Einweisungen verantwortlich.
(9) NDTMED übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Softwareupdates, Firmwareupdates oder Herstellerleistungen, sofern diese von Dritten bereitgestellt werden.
§ 6a Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Fahrt- und Nebenkosten
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin ein uneingeschränkter Zugang zu den zu prüfenden, zu wartenden oder zu installierenden Anlagen, Geräten, Räumlichkeiten und Systemen gewährleistet ist.
(2) Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig bereitzustellen.
(3) Der Auftraggeber stellt für die Dauer des Einsatzes einen geeigneten, möglichst kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes zur Verfügung. Können Parkgebühren, Zufahrtsgebühren, Umweltzonen-, Maut-, Fähr- oder sonstige Nebenkosten nicht vermieden werden, sind diese vom Auftraggeber zu tragen bzw. zu erstatten.
(4) Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie sonstige erforderliche Reisekosten werden nach Vereinbarung, Angebot oder der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
(5) Soweit aufgrund der Entfernung des Einsatzortes, der Dauer des Einsatzes, unvorhersehbarer Verzögerungen, behördlicher Vorgaben, Verkehrsverhältnisse oder aus Gründen der Arbeitssicherheit eine tägliche Rückreise nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ist NDTMED berechtigt, angemessene Übernachtungskosten einschließlich notwendiger Nebenkosten zu berechnen.
(6) Wartezeiten, Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind oder durch fehlende Mitwirkung, fehlenden Zugang, nicht betriebsbereite Anlagen oder sonstige Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, werden nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
(7) Ist die Durchführung der beauftragten Leistung aufgrund fehlender Voraussetzungen am Einsatzort nicht oder nur teilweise möglich, bleibt der Anspruch auf Vergütung der bereits angefallenen Arbeits-, Reise-, Fahrt- und Nebenkosten unberührt.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt NDTMED alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist für die Datensicherung seiner Systeme selbst verantwortlich.
(3) Vor Arbeiten an Hard- oder Softwaresystemen hat der Auftraggeber eigenverantwortlich eine vollständige Datensicherung durchzuführen.
(4) Für Datenverluste haftet NDTMED ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
(5) Der Auftraggeber informiert NDTMED unverzüglich über erkennbare Mängel, Störungen oder Sicherheitsrisiken.
(6) Werden Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder nur teilweise erbracht, bleibt der Vergütungsanspruch von NDTMED hiervon unberührt.
(7) NDTMED haftet nicht für Funktionsstörungen, Datenverluste oder Inkompatibilitäten, die durch Änderungen an Hard- oder Software, Betriebssystemen, Netzwerken oder Fremdsystemen nach Abschluss der Arbeiten entstehen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von NDTMED.
(1a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen NDTMED und dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
(3) Bereits jetzt tritt der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an NDTMED ab. NDTMED nimmt diese Abtretung an.
(3a) Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der an NDTMED abgetretenen Forderungen berechtigt. NDTMED ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich in Zahlungsverzug befindet.
(3b) Auf Verlangen von NDTMED hat der Auftraggeber die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, eingebaut oder verarbeitet, erwirbt NDTMED Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber NDTMED unverzüglich schriftlich zu informieren.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NDTMED berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
(6a) Der Auftraggeber hat NDTMED unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenzverfahren oder sonstige Maßnahmen Dritter zu informieren, die die Eigentumsrechte von NDTMED beeinträchtigen könnten.
(7) Die Rücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für neue Waren und Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme der Leistung.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Abweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es gelten die Vorschriften des § 377 HGB. Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.
(4) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe oder Abnahme schriftlich anzuzeigen.
(5) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(6) Im Falle eines berechtigten Mangels ist NDTMED nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
(7) Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(8) Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, fehlerhafter Installation durch Dritte, Verwendung nicht freigegebener Betriebsmittel, Eingriffen durch nicht autorisierte Personen sowie äußeren Einwirkungen wie Überspannung, Blitzschlag, Wasser, Feuer oder sonstigen Umwelteinflüssen.
(9) Gewährleistungsarbeiten verlängern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.
§ 9a Rücknahme von Waren
(1) Ein gesetzliches Widerrufs-, Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht für Unternehmer, Freiberufler, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige gewerbliche Kunden nicht.
(2) Die Rücknahme von vertragsgemäß gelieferter Ware erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDTMED und stellt eine freiwillige Kulanzleistung dar. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht.
(3) Voraussetzung für eine Rücknahme ist, dass sich die Ware in unbenutztem, unbeschädigtem, technisch einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Die Ware muss vollständig, inklusive Zubehör, Dokumentation und Originalverpackung zurückgesendet werden.
(4) Für genehmigte Rücknahmen berechnet NDTMED eine Bearbeitungs-, Prüf-, Verwaltungs- und Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von mindestens 25 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 50,00 EUR netto je Rücknahmevorgang. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(5) Die Rücksendekosten sowie das Versandrisiko trägt ausschließlich der Auftraggeber.
(6) Sonderanfertigungen, kundenspezifisch konfigurierte Produkte, individuell beschaffte Waren, Projektgeschäfte, Software, Lizenzen, PACS-Systeme, DICOM-Lösungen, IT-Produkte, geöffnete Verbrauchsmaterialien, Hygieneprodukte, kalibrierte Produkte, Prüfmittel, Prüfleistungen, Dienstleistungen, Wartungen, Konstanzprüfungen, STK, MTK, Abnahmeprüfungen sowie Schulungsleistungen sind grundsätzlich von Rücknahme, Umtausch und Stornierung ausgeschlossen.
(7) Weist die zurückgesendete Ware Gebrauchsspuren, Beschädigungen, fehlendes Zubehör, fehlende Originalverpackungen oder sonstige Wertminderungen auf, ist NDTMED berechtigt, die entstandene Wertminderung zusätzlich zur Rücknahmepauschale zu berechnen oder die Rücknahme vollständig abzulehnen.
(8) NDTMED behält sich vor, im Einzelfall höhere nachweisbare Aufwendungen geltend zu machen, sofern die tatsächlichen Kosten die Rücknahmepauschale überschreiten.
§ 10 Gebrauchtgeräte und Gebrauchtkomponenten
(1) Gebrauchte Geräte, Baugruppen, Ersatzteile oder Komponenten werden unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer bisherigen Nutzung und ihres technischen Zustandes verkauft.
(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der Verkauf gebrauchter Geräte ausschließlich an Unternehmer.
(3) Für gebrauchte Geräte gelten die bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten.
(4) Technisch überholte oder geprüfte Gebrauchtgeräte werden entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung geliefert.
(5) Soweit gesetzlich zulässig beträgt die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtgeräte 6 Monate ab Gefahrübergang.
(6) Geräte, die ausdrücklich als Ersatzteilspender, Bastlergerät, defekt, ungeprüft oder nicht betriebsbereit verkauft werden, werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche geliefert, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
(1) NDTMED haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei ausdrücklich übernommenen Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(5) Insbesondere haftet NDTMED nicht für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(6) Für Datensicherungen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von NDTMED.
§ 12 Software, PACS-Systeme und Nutzungsrechte
(1) Für Softwareprodukte, PACS-Systeme, Datenbanklösungen, DICOM-Anwendungen, Worklist-Systeme, Viewer, Cloud-Dienste und sonstige Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.
(3) Soweit nicht ausdrücklich erlaubt, sind insbesondere Reverse Engineering, Dekompilierung, Vervielfältigung über den vereinbarten Umfang hinaus, Weitergabe an Dritte und Veränderung von Lizenzmechanismen untersagt.
(4) Urheberrechte, Markenrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller einzuhalten.
(6) Für Software von Drittanbietern gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenz- und Supportbedingungen des Herstellers.
(7) NDTMED schuldet keine bestimmte wirtschaftliche Nutzung, keinen bestimmten Umsatz und keinen bestimmten Erfolg durch den Einsatz von Softwarelösungen.
(8) Für Ausfälle, Änderungen oder die Einstellung von Cloud-Diensten, Lizenzservern, Softwareplattformen, Schnittstellen oder Herstellerdiensten haftet NDTMED nicht, soweit diese Leistungen durch Dritte erbracht werden.
§ 13 Miet-, Leih- und Vorführgeräte
(1) Miet-, Leih- und Vorführgeräte bleiben jederzeit Eigentum von NDTMED oder des jeweiligen Eigentümers.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geräte sorgfältig, bestimmungsgemäß und entsprechend den Herstellerangaben zu verwenden.
(3) Der Auftraggeber haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unsachgemäße Nutzung der überlassenen Geräte, soweit er diese zu vertreten hat.
(4) Wartungen, Prüfungen und Reparaturen dürfen ausschließlich durch NDTMED oder durch von NDTMED autorisierte Fachbetriebe durchgeführt werden.
(5) Nach Vertragsende sind die Geräte einschließlich Zubehör unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(6) Normale Gebrauchsspuren gelten nicht als Beschädigung.
§ 14 Unterlagen, Prüfberichte und technische Dokumentationen
(1) Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Messprotokolle, Prüfberichte, Dokumentationen, Softwarekonfigurationen und sonstige technische Unterlagen bleiben urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von NDTMED nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
(2) Eine Weitergabe an Behörden, Sachverständige, Ärztliche Stellen oder sonstige gesetzlich zuständige Stellen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung gesetzlicher Betreiberpflichten erforderlich ist.
(3) NDTMED ist berechtigt, technische Einstellungen, Messwerte, Konfigurationen und Dokumentationsdaten zu Nachweis-, Service- und Qualitätssicherungszwecken zu speichern.
(4) Prüfberichte, Messprotokolle und Dokumentationen dürfen nur vollständig weitergegeben werden. Auszüge, Veränderungen oder auszugsweise Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NDTMED.
(5) NDTMED ist berechtigt, zur Dokumentation von Service-, Prüf- und Installationsleistungen Fotos, Messwerte und technische Dokumentationen anzufertigen, soweit keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 15 Datenschutz und Fernwartung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von NDTMED.
(3) Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, ist NDTMED berechtigt, personenbezogene Daten an Hersteller, Lieferanten, Logistikunternehmen, Leasinggesellschaften, Zahlungsdienstleister oder sonstige Vertragspartner weiterzugeben.
(4) Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang zur Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung, gesetzlichen Dokumentationspflicht und Forderungsdurchsetzung.
(5) Zur Durchführung von Service- und Supportleistungen kann NDTMED Fernwartungslösungen wie TeamViewer, AnyDesk oder RustDesk einsetzen. Eine Fernwartung erfolgt ausschließlich nach Zustimmung des Auftraggebers.
§ 16 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistungen
(1) NDTMED ist berechtigt, vor Vertragsabschluss sowie während laufender Geschäftsbeziehungen die Bonität des Auftraggebers zu prüfen.
(2) Hierzu können Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien eingeholt werden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, kann NDTMED angemessene Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen.
(4) Wird eine angeforderte Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, ist NDTMED berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 17 Exportbestimmungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Export-, Reexport-, Zoll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
(2) Soweit Genehmigungen für Ausfuhr, Verbringung oder Nutzung erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese eigenverantwortlich einzuholen.
(3) NDTMED übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Schäden, die aus exportrechtlichen Beschränkungen entstehen.
§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen NDTMED und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Kirchheimbolanden.
(4) NDTMED ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
(4) Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Unternehmensinformationen
NDTMED Röntgentechnik / XRAY24
Inhaberin: Christina Langen
Raiffeisenstraße 1, 67294 Ilbesheim, Deutschland
Telefon: +49 (0) 6355 / 86 39 2 75
E-Mail:
USt-IdNr.: DE297919749
Internet: www.ndtmed.de | www.ndtmed.com | www.xray24.de
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der NDTMED Röntgentechnik sowie der Marke XRAY24, unabhängig davon, über welchen Internetauftritt, Onlineshop, Marktplatz, Kommunikationskanal oder welche Domain diese angebahnt oder abgeschlossen werden.
Dies umfasst insbesondere die Internetseiten www.ndtmed.de, www.ndtmed.com, www.xray24.de sowie sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen von NDTMED Röntgentechnik oder XRAY24 betriebenen Domains, Subdomains, Onlineshops, Kundenportale und digitalen Vertriebsplattformen.